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Italienischer Blinden- und Sehbehindertenverband ETS VFG Landesgruppe Südtirol

WER GILT ALS SEHGESCHÄDIGT

Laut Gesetz werden Sehschädigungen wie folgt eingeteilt, und zwar jeweils eine der angeführten Einschränkungen, erhoben am besseren Auge und mit bestmöglicher Korrektur:

vollblind:

a) vollständiges Fehlen des Sehvermögens
b) bloße Wahrnehmung von Licht und Schatten oder der Bewegung der Hand
c) binokulares Gesichtsfeld von weniger als 3%

teilblind:

a) Sehvermögen von höchstens 1/20
b) binokulares Gesichtsfeld von weniger als 10%

hochgradig sehbehindert:

a) Sehvermögen von höchstens 1/10
b) binokulares Gesichtsfeld von weniger als 30%

mittelschwer sehbehindert:

a) Sehvermögen von höchstens 2/10
b) binokulares Gesichtsfeld von weniger als 50%

leicht sehbehindert:

a) Sehvermögen von höchstens 3/10
b) binokulares Gesichtsfeld von weniger als 60%

Über den Verband werden in Südtirol 1.300 Sehgeschädigte erfasst. 18% Vollblinde, 38% Teilblinde, 44% Sehbehinderte

NACHWEIS DER SEHSCHÄDIGUNG UND ANERKENNUNG DER ZIVILBLINDHEIT BZW. ZIVILINVALIDITÄT

Damit der Verband gezielt beraten kann, ist ein augenärztliches Zeugnis mit Angabe des Sehvermögens notwendig. Ein solches Zeugnis, das allerdings nicht älter sein darf als 6 Monate, ist weiters notwendig um über den Verband ein Gesuch an die Ärztekommission zur Anerkennung der Zivilblindheit bzw. -invalidität zu stellen. Diese Anerkennung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen.

Wer noch kein dementsprechendes Zeugnis hat, kann beim Verband einen eigens dafür vorgesehenen Vordruck erhalten, der vom Augenarzt auszufüllen ist.