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Italienischer Blinden- und Sehbehindertenverband ETS VFG Landesgruppe Südtirol

Vergünstigungen und Dienste für Sehgeschädigte in Südtirol


1. FINANZIELLE LEISTUNGEN



RENTEN UND ZULAGEN FÜR ZIVILBLINDE UND ZIVILINVALIDEN

Blinde und Sehbehinderte deren berichtigtes Sehvermögen nicht höher als 1/20 ist, oder deren binokulares Gesichtsfeld weniger als 10% beträgt, haben zur Deckung der Mehrkosten, die durch die Behinderung entstehen, Anspruch auf finanzielle Leistungen seitens der Autonomen Provinz Bozen. Voraussetzung ist die Bestätigung des Sehvermögens durch die Zivilblindenkommission.
Es gibt keine Altersgrenze, die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem persönlichen Einkommen des Antragstellers.

Sehbehinderte mit einem besseren Sehvermögen können unter Umständen (z.B. bei zusätzlichen Behinderungen) eine Invalidenrente erhalten sofern ihnen von der Ärztekommission eine Invalidität von mindestens 74% zuerkannt wird. Hier gelten eine Altersgrenze sowie eine Einkommensgrenze, die bei Teilinvaliden (74-99% Invalidität) sehr niedrig ist.

Um zu überprüfen, ob ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden kann, ist ein aktuelles augenärztliches Zeugnis erforderlich. Wer noch kein dementsprechendes Zeugnis hat, kann beim Verband einen eigens dafür vorgesehenen Vordruck erhalten, der vom Augenarzt auszufüllen ist.


ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTE DURCH VERMINDERTES SEHVERMÖGEN

Ein Berufstätiger, dem es aufgrund einer Sehbehinderung nicht mehr möglich ist seine Arbeit auszuüben, kann um Anerkennung einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ansuchen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die hierfür notwendigen Versicherungsjahre aufweisen kann.


2. GESUNDHEITSVERSORGUNG, PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND VERGÜNSTIGUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE



TICKETBEFREIUNG

Invaliden können eine Befreiung von der Entrichtung des Tickets erhalten, welches für ambulante fachärztliche Betreuung (inklusive Leistungen der Instrumental- und Labordiagnostik sowie der Thermalkuren), Medikamente, Erste-Hilfe-Leistungen auf welche keine stationäre Aufnahme folgt sowie Krankentransporte vorgesehen ist.
Voll- und Teilblinde erhalten die Ticketbefreiung der Kategorie C05, d.h., dass sie vollständig ticketbefreit sind. Das selbe gilt für Invaliden mit einer 100%igen Invalidität welche die Ticketbefreiung der Kategorie C01 erhalten und für Invaliden mit einer 100%igen Invalidität mit Begleitzulage welche die Ticketbefreiung der Kategorie C02 erhalten. Teilinvaliden von 67 bis 99% erhalten die Ticketbefreiung der Kategorie C03; diese müssen die Fixquote pro Verschreibung entrichten sowie das Ticket für programmierte Krankentransporte.
Für Ticketbefreite beider Kategorien sind Medikamente der Gruppe A und B kostenlos. Medikamente der Gruppe C hingegen müssen bezahlt werden.


PFLEGEGELD

Während die Leistungen für Zivilblinde zur Deckung der Mehrkosten, die durch die Sehschädigung entstehen, ausbezahlt werden, können Personen mit zusätzlichem Pflegebedarf, die im täglichen Leben für mindestens zwei und mehr Stunden pro Tag auf fremde Hilfe angewiesen sind, das Pflegegeld beantragen. Die Pflegebedürftigkeit muss für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bestehen. Das Pflegegeld muss wie folgt verwendet werden: zur Bezahlung von Pflege und Betreuungsleistungen; zur Deckung der Kosten für die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen; zur Kostenbeteiligung bei akkreditierten Hauspflegediensten und Aufenthalten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Für die Inanspruchnahme müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, z.B. 5jährige Ansässigkeit und ständiger Aufenthalt in Südtirol. Das eigens vorgesehene Zeugnis für das Ansuchen muss der Hausarzt ausstellen.


HAUSPFLEGEDIENST

Der Hauspflegedienst steht jenen Personen zur Verfügung, denen es aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr möglich ist, ohne Hilfe von Außen ihr tägliches Leben in der eigenen Wohnung zu führen. Geboten wird unter anderem: Körperpflege, Hilfe im Haushalt, Wäsche, Zubereitung der Mahlzeit bzw. Essen auf Rädern oder Mensadienst, Begleitung und Erledigung kleinerer Angelegenheiten. Die Mitbeteiligung an den Kosten der geforderten Leistungen wird je nach finanzieller Möglichkeit festgesetzt. Der Dienst kann bei den zuständigen Sozialsprengeln beantragt werden.


BEZAHLTE FREISTELLUNGEN VON DER ARBEIT FÜR ELTERN ODER ANGEHÖRIGE VON BEHINDERTEN MENSCHEN

Die Mutter oder der Vater können, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres behinderten Kindes, um die Verlängerung des Elternurlaubes um 3 Jahre (bis zum 12. Lebensjahr nutzbar) oder alternativ dazu um die Freistellung von der Arbeit für 2 Stunden täglich oder 3 Tage im Monat ansuchen. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres kann ein Elternteil 3 Sonderurlaubstage im Monat in Anspruch nehmen. Um letztere Erleichterung können auch Personen ansuchen, die einen Angehörigen betreuen der nicht in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist. Die Behinderung des zu betreuenden Kindes oder Erwachsenen muss von der eigens vorgesehenen Kommission als „schwer“ eingestuft werden. (Gesetz Nr. 104/1992 Art. 3 Absatz 3)

Zweijähriger Sonderurlaub:

Familienangehörige von Personen mit schwerer Behinderung laut Gesetz 104/1992 Art. 3 Absatz 3, welche mit dieser zusammenleben, können um eine 2jährige bezahlte Freistellung seitens des Arbeitgebers ansuchen, diese kann auch aufgeteilt in Tagen bezogen werden, bzw. mit Unterbrechungen. Es gibt beim Anspruch eine festgelegte Reihenfolge aufgrund des Verwandschaftsgrades. Der Sonderurlab kann 1 Mal im Laufe des Arbeitslebens in Anspruch genommen werden.( Art. 42 GvD Nr. 151/2001 und GvD Nr. 119/2011)


RENTENZUSCHUSS FÜR PFLEGEZEITEN

Personen, die aufgrund der Hauspflege von Familienangehörigen nicht oder nur in Teilzeit (weniger als 70%) arbeiten, können einen Zuschuss von Seiten der Region, für freiwillig eingezahlte Beiträge in die Pensionskasse oder in einen Zusatzrentenfond, erhalten. Die betreute Person muss in der 2., 3. oder 4. Pflegestufe eingestuft sein. Dasselbe gilt für Selbstständige, die aufgrund der Pflege, weniger oder überhaupt nicht arbeiten. Vollzeitangestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.


SACHWALTERSCHAFT

Für Personen, die aufgrund einer Krankheit bzw. einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung Ihre Interessen, auch nur teilweise oder vorübergehend, nicht wahrnehmen können, gibt es die Möglichkeit als Beistand einen Sachwalter ernennen zu lassen. Dieser soll in all jenen Situationen den nötigen Beistand gewährleisten, in welchen eine Entmündigung nicht angebracht ist. Die Bestellung zum Sachwalter erfolgt durch den Vormundschaftsrichter. Informationen und Hilfestellung erteilt der eigens dafür eingerichtete Verein für Sachwalterschaft.


STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN IM GESUNDHEITSBEREICH

Ausgaben für Medikamente, für ärztliche Betreuung und für qualifiziertes Pflegepersonal können ganz oder teilweise bei der Steuererklärung abgesetzt werden.


PSYCHOLOGISCHE BERATUNG FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE MENSCHEN UND DEREN ANGEHÖRIGE

Das Blindenzentrum St. Raphael bietet einen psychologischen Beratungsdienst an, welcher von blinden und sehbehinderten Menschen jeder Altersstufe sowie von deren Angehörigen in Anspruch genommen werden kann.
Die Beratung erfolgt in persönlichen Gesprächen im Blindenzentrum in Bozen oder in telefonischen Gesprächen nach Terminvereinbarung. Der Dienst unterstützt sehgeschädigte Menschen, wenn diese selbst eine psychologische Beratung wünschen. Er steht aber auch Eltern offen, für Fragen oder Unsicherheiten in der Erziehung ihres sehgeschädigten Kindes oder Jugendlichen, sowie Menschen mit Anliegen in der Unterstützung von blinden oder sehbehinderten Angehörigen. Der Dienst richtet sich an Ansässige in der Provinz Bozen.
Terminvereinbarungen oder nähere Informationen direkt bei der Psychologin des Blindenzentrums St. Raphael Dr. Veronika Joas, Tel. 0471442336.


GRÜNE NUMMER "GEWALT IM ALTER"

Seit 2014 antwortet unter der gebührenfreien Telefonnummer 800-001800 nicht nur mehr der Dienst „Notfall Senioren“, der für das Stadtgebiet Bozen aktiv ist, sondern auch der überörtliche Dienst „Gewalt im Alter“.
Zielgruppen des Dienstes sind ältere Menschen, die Gewalt, sei sie physischer, moralischer oder finanzieller Art, erfahren, pflegende Angehörige und Fachpersonal, Zeugen von Gewalttaten sowie Personen, welche Informationen zum Thema der Gewalt im Alter erhalten möchten.
Der Telefondienst bietet die Möglichkeit, die erlebte Situation telefonisch zu teilen und Kontakt zu den territorial zuständigen Diensten aufzunehmen.
Derzeit ist der Telefondienst von Montag bis Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie am Donnerstag von 09.00-12.00 und 14.00-16.00 Uhr erreichbar. Zu den restlichen Zeiten, am Wochenende und an Feiertagen ist ein Anrufbeantworter aktiv. Ein Rückruf wird garantiert.


BESCHRIFTUNG DER MEDIKAMENTENVERPACKUNGEN IN BLINDENSCHRIFT

Die Verpackungen von Medikamenten sind mit dem Namen des Präparats usw. in Blindenschrift versehen. Beim Einkauf von Medikamenten kann in den Apotheken weiters die Verpackung mit einer Etikette versehen werden, auf welcher das Verfallsdatum des Präparats in Blindenschrift aufscheint. Dies muss aber ausdrücklich angefordert werden.


3. HILFSMITTEL, LESEN UND KOMMUNIKATION



HILFSMITTEL UND SEHHILFEN

HILFSMITTELBERATUNG

Die Benutzung von Hilfsmitteln ermöglicht oder erleichtert Sehgeschädigten Verrichtungen im täglichen Leben, z.B. bei Schwierigkeiten im Haushalt, in der Körperpflege, beim Lesen, beim Telefonieren, im Erkennen von Geld, in der Freizeitgestaltung, in der Orientierung, beim Erkennen von Stufen, Unebenheiten, Hindernissen usw.

Einige Hilfsmittel sind:
  • sprechende Uhren, Wecker, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte, Waagen
  • Telefone und Handys mit großen Tasten und Ziffern bzw. Handys mit einer synthetischen Sprache
  • Lupen oder Vergrößerungsapparate für Zuhause oder tragbar für unterwegs
  • Vorlesegeräte
  • Sprachausgaben und Vergrößerungssoftware für den PC
  • Filter gegen erhöhte Blendempfindlichkeit für die Brille
  • Weiße Stöcke als Erkennungszeichen, bzw. zur Orientierung und Mobilität
  • tastbare Markierungspunkte für den Haushalt
  • Abspielgeräte für Hörbücher und -zeitschriften.

Im Blindenzentrum St. Raphael ist ein eigener Hilfsmittelraum eingerichtet wo von Fachkräften individuelle Beratungen für die Hilfsmittelauswahl angeboten werden. Bestimmte Hilfsmittel können evtl. auch bei einem Hausbesuch ausprobiert werden. Terminvereinbarungen unter Tel. 0471-442343.

Wird ein geeignetes Hilfsmittel gefunden helfen das Blindenzentrum St. Raphael bzw. der Blinden- und Sehbehindertenverband bei der Beschaffung sowie beim evtl. Ansuchen um Finanzierung beim Sanitätsbetrieb.

ANSUCHEN UM FINANZIERUNG VON HILFSMITTELN SEITENS DES SANITÄTSBETRIEBES

Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% können beim Sanitätsbetrieb um die Finanzierung von jenen Hilfsmitteln ansuchen, die im sogenannten Tarifverzeichnis angeführt sind.
Für Brillen und Kontaktlinsen gelten für Minderjährige Sonderregelungen was den Sehrest betrifft, Erwachsene können mit einem Sehrest bis 4/10 bzw. einem restlichen Gesichtsfeld von 30 Grad darum ansuchen.
Für den Antrag, welcher über den Blinden- und Sehbehindertenverband abgewickelt werden kann, braucht es die Verschreibung durch einen Facharzt des Sanitätsbetriebes, einen Kostenvoranschlag und den Befund des Ärztekollegiums (Voraussetzung ist, dass die Sehbehinderung durch die Zivilblinden- bzw. Invalidenkommission anerkannt ist, außer bei Minderjährigen).

STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN BEIM ANKAUF VON HILFSMITTELN

Beim Ankauf von Hilfsmitteln kann ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4% angewandt werden. Hierzu muss dem Verkäufer eine Kopie des Befundes der Ärztekommission für Zivilblinde oder Zivilinvaliden, welche die Sehschädigung bescheinigt, vorgelegt werden sowie eine Bestätigung des behandelnden Arztes (auch Hausarzt), dass es einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem zu erwerbenden Gerät gibt.
Dieselben Unterlagen sowie die Rechnung müssen bei der Steuererklärung vorgelegt werden um darüber hinaus von der Irpef (hinzufügen) 19% der Ausgaben abschreiben zu können.


ZUGANG ZU BÜCHERN UND TAGESZEITUNGEN

Neben der Benutzung eines Vergrößerungs- oder Vorlesegerätes können Sehgeschädigte zum Lesen Hörbücher nutzen. Diese können meist kostenlos über sogenannte Hörbüchereien bezogen werden. Die Hörbücher auf CD werden portofrei per Post versandt. Es gibt auch die Möglichkeit die Medien über Internet direkt herunterzuladen. Auch Hörzeitschriften sind erhältlich.
Einige Tageszeitungen werden für sehgeschädigte Nutzer aufbereitet und können von Mitgliedern des Verbandes über Internet heruntergeladen werden.
Das Blindenzentrum St. Raphael versendet kostenlos an alle Interessierten die Hörzeitschrift „Kontakte“ mit Berichten über Veranstaltungen sowie Auszüge aus dem Katholischen Sonntagsblatt.
Auch Bücher und Zeitschriften in Blindenschrift können ausgeliehen, bzw. bezogen werden. Weiters gibt es die Möglichkeit Filme auszuleihen, bei welchen eine Stimme die Szenen ohne Dialog beschreibt.
Weitere Informationen unter "Lesen".


KOMMUNIKATION

ERMÄßIGUNGEN BEI DER INTERNETNUTZUNG

Personen, die von der Ärztekommission als voll- oder teilblind eingestuft worden sind, oder, beschränkt auf das Festnetz, Familien, in denen ein Voll- oder Teilblinder lebt, haben Anspruch auf Vergünstigungen beim Daten- und Telefonverkehr.
  • Vorgesehen ist beim Festnetz ein Preisnachlass von 50% auf die Monatsgebühr bei „flat“ und „semiflat“ Internet/Telefon-Verträgen oder 180 monatliche Freistunden für die Internetnutzung bei Konsumverträgen.
  • Für den Mobilfunk muss ein Rabatt von 50% auf Angebote mit mindestens 10GB Internet sowie mindestens 2000 Minuten Telefonverkehr gewährt werden.

Die Anbieter haben für Sehgeschädigte eigene Angebote ausgearbeitet. Es muss ein Gesuch an die Telefongesellschaft gerichtet werden, mit Nachweis der Blindheit und evtl. mit einem Familienbogen. Anders als Vollblinde müssen Teilblinde entscheiden, ob sie die Vergünstigungen für das Festnetz oder für das Mobilfunknetz in Anspruch nehmen möchten.


VERGÜNSTIGUNG BEI HÄNDYVERTRÄGEN

Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% sind von der monatlich fälligen, staatlichen Konzessionsgebühr auf Händyverträgen befreit.

POSTVERSAND

Blindensendungen (Briefe, Bücher usw. auf CD oder in Punktschrift mit einem Gewicht bis zu 7 kg) können portofrei verschickt werden. Beim Verband sind die eigens dafür vorgesehenen Briefaufkleber erhältlich.


4. MOBILITÄT UND SELBSTÄNDIGKEIT



ORIENTIERUNGS- UND MOBILITÄTSTRAINING SOWIE TRAINING LEBENSPRAKTISCHER FERTIGKEITEN

Das Blindenzentrum St. Raphael bietet Schulungen für die Orientierung und Mobilität an. Ziel ist die sichere und selbstständige Fortbewegung.
Ein Training beinhaltet: Orientierung und sicheres Gehen in Gebäuden und im Freien, Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel, Einkaufen in Geschäften, Sinnesschulung, bei Sehbehinderung optimale Ausnutzung des Sehvermögens,
Handhabung des weißen Langstockes, Benutzen von optischen Sehhilfen bei Sehbehinderung. Das Training findet im Einzelunterricht statt und kann in der Regel im Wohnort oder am Arbeitsort des Betroffenen durchgeführt werden.

Im Rahmen eines Trainings für lebenspraktische Fertigkeiten können verschiedene häusliche Verrichtungen erlernt bzw. verbessert werden:
Essensfertigkeiten z.B. Orientierung auf dem Teller, Eingießen, Brotstreichen
Grundfertigkeiten beim Kochen z.B. Abmessen, Wiegen, Schneiden, Umgang mit Gefahrenquellen wie Hitze, Handhabung und Markieren von elektrischen Geräten
Raum- und Kleiderpflege z.B. Reinigen der Wohnung, Waschen, Bügeln, Wäsche markieren.
Informationen bei der Trainerin des Blindenzentrums St. Raphael unter Tel. 0471-442361.


VERGÜNSTIGUNGEN BEI DER BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN

KOSTENLOSE BENUTZUNG DER ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTEL IN SÜDTIROL

Mit dem Mitgliedsausweis des Verbandes können Sehgeschädigte kostenlos alle Transportmittel des Verkehrsverbundes Südtirol benutzen, d.h. Stadtbusse, Linienbusse und Seilbahnen der SASA, der SAD sowie von konventionierten Privatunternehmen. Dasselbe gilt für die Regionalzüge innerhalb des Landes Südtirol und bis Trient.

ERMÄßIGUNGEN BEI ZUGFAHRTEN AUßERHALB VON SÜDTIROL

Sehgeschädigte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% können mit dem Bahnausweis Modell 28/C (Concessione Speciale III) welcher vom Blinden- und Sehbehindertenverband ausgestellt wird, folgende Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
  • Bei Inlandsreisen erhält der alleinreisende Sehgeschädigte eine Ermäßigung von 20%. Fährt er mit einer Begleitperson, beträgt die Ermäßigung für beide 50% (man reist zu zweit mit einer Fahrkarte).
  • Bei Auslandsreisen mit Internationalen Zügen, die von Italien ausgehend angetreten werden, fährt die Begleitperson kostenlos. Es muss für den Sehgeschädigten eine Fahrkarte für die Hinreise und evtl. auch schon für die Rückreise ausgestellt werden sowie für den Begleiter eine Gratisfahrkarte. Die Fahrkarten für internationale Züge sind lediglich bei den autorisierten Verkaufsstellen erhältlich, wie dem Reisezentrum DB Bahn im Zugbahnhof Bozen, dem Infopoint Mobile in Brixen und dem Reisebüro Vai e Via in Bozen. Bei letzterem kann der Fahrkartenkauf auch per Email abgewickelt werden: info@vaievia.com.

BEGLEITDIENSTE AN BAHNHÖFEN UND FLUGHÄFEN

Trenitalia bietet für Menschen mit eingeschränkter Mobilität an größeren und mittelgroßen Bahnhöfen einen kostenlosen Begleitdienst zum Ein- Um- und Aussteigen an. Anmeldungen unter der Tel. 02323232 oder grüne Nummer für Festnetz 800906060 bzw. per E-Mail: salablu.verona@rfi.it mindestens 24 Stunden vor Reisebeginn bei nationalen Fahrten bzw. 48 Stunden bei internationalen Fahrten. Bei gewissen Bahnhöfen können telefonische Anfragen auch kurzfristig bedient werden, bei spontanen Notwendigkeiten empfiehlt es sich nachzufragen.

Bei Flugreisen kann ebenfalls ein Betreuungsdienst in Anspruch genommen werden. Umfang des Dienstes ist je nach Fluggesellschaft bzw. Flughafengesellschaft unterschiedlich. Jedenfalls muss der Dienst beim Buchen des Fluges angefragt werden.


ERMÄßIGUNG BEI INLANDSFLÜGEN DER GESELLSCHAFTEN ALITALIA UND MERIDIANA

Alitalia sieht für Blinde und Sehbehinderte die Sondertarife „blind“ und „accompagnatore“ vor. Interessierte können sich im Reisebüro oder telefonisch bei Alitalia 892010 (ital. Sprache) den Rabatt auf den Normalpreis des Tickets ausrechnen lassen, welcher von verschiedenen Faktoren abhängt, wie Strecke, Uhrzeit usw. Bei Onlinebuchungen kann der Tarif nicht in Anspruch genommen werden.
Meridiana gewährt Behinderten für einige Flugstrecken von und nach Sardinien einen Sondertarif.


PARKERLAUBNIS FÜR INVALIDENPARKPLÄTZE

Für Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% ist es möglich die Berechtigung zum Parken auf den für Invaliden reservierten Stellplätzen zu erhalten. Der Berechtigungsschein wird auf den Behinderten selbst ausgestellt, ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden und kann somit benutzt werden, um von einer beliebigen Begleitperson gefahren zu werden. Der Invalidenparkschein wird bei der Ansässigkeitsgemeinde beantragt und ist in ganz Italien und den meisten europäischen Ländern gültig.
Aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrsordnung dürfen Inhaber eines Behinderten-Parkscheines ab dem 01.01.2022 in ganz Italien kostenlos auf blau gekennzeichneten Parkplätzen parken, wenn die Behindertenparkplätze besetzt sind.
Inhaber des Invalidenparkscheins können damit auch die Forststraßen in Südtirol befahren. Die Autonome Provinz Südtirol hat allerdings eine saisonale Beschränkung hierfür eingeführt, so dass das Befahren der Forststraßen nur im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres erlaubt ist.

Unter folgendem Link kann ein Ratgeber in italienischer Sprache, zur Benutzung des europäischen Parkscheins, heruntergeladen werden http://www.up.aci.it/pescara/IMG/pdf/BB_Italian-web_version_v1_contrassegno_disabili_europeo_.pdf


ERLEICHTERUNGEN BEIM KAUF EINES FAHRZEUGES

Beim Ankauf von Fahrzeugen können Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30%, in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen kommen. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug auf den Sehgeschädigten selbst zugelassen ist bzw. auf eine Person, die einen Sehgeschädigten steuerlich zu Lasten hat (z.B. Eltern sehgeschädigter Kinder). Das Fahrzeug braucht nicht für Behinderte umgebaut zu sein, muss jedoch vorwiegend für den Transport des Sehgeschädigten benutzt werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Erleichterungen:
  • Absetzung von 19% der Kosten für den Ankauf von der Einkommenssteuer IRPEF (bis zu einem Ankaufspreis von höchstens € 18.075,99)
  • Reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4%
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Befreiung von der Landesumschreibungssteuer (IPT)
  • Abschreibung von außerordentlichen Reparaturausgaben am Fahrzeug von der Einkommenssteuer (nur für die ersten 4 Jahre nach dem Ankauf. Für die Abschreibung dürfen die Reparaturspesen zusammen mit dem Ankaufspreis € 18.075,99 nicht überschreiten)

Informationen über Einschränkungen und Bedingungen sind im Verbandsbüro erhältlich.
Einige Vertragshändler bieten Preisnachlässe für Menschen mit Behinderung an, es empfiehlt sich nachzufragen.

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 4% wird auch bei Leasingverträgen (Leasing traslativo) seitens Behinderter angewandt.


BLINDENFÜHRHUNDE

Für die Mobilität kann ein Blindenführhund nützlich sein. Ein solcher kann durch den Verband bei eigenen Führhundeschulen beantragt werden. Die meisten Führhundeschulen übernehmen die Anschaffungs- und Ausbildungskosten. Die Wartezeit kann 1 Jahr und mehr betragen, bei der Übergabe des Hundes bedarf es einer ca. 2-wöchigen Schulung des Sehgeschädigten.


BEGLEITUNG BEI WAHLEN

Personen, die aufgrund ihrer Sehschädigung nicht selbständig wählen können, können sich von einer sehenden Person begleiten lassen. Diese muss in den Wahllisten einer Gemeinde Italiens eingetragen sein. Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Gemeinde ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, welches bestätigt, dass der Betroffene nicht selbständig wählen kann. Vollblinde Personen brauchen lediglich das Rentenbüchlein für Zivilblinde vorlegen. Die Gemeinde trägt dann einen entsprechenden Vermerk in den persönlichen Wahlausweis ein.


TAXIGUTSCHEINE FÜR INVALIDEN IN BOZEN

Jene Personen, welche das Taxi benützen, haben, nach Anfrage der Taxi Mobility Card, Anspruch auf einen Taxi-Gutschein in Höhe von 3 Euro pro Fahrt (max. 60 Gutscheine).
Für wen?
Für alle Personen, welche einen Invaliditätsgrad von 67% und mehr nachweisen können, in der Stadt Bozen ansässig sind und das Taxi alleine oder in Begleitung benutzen.
Was ist nötig?
Der Besitz der “Taxi Mobility” Card, die vom ABÖ-Amt für die Beziehungen zur Öffentlichkeit (Gumergasse 7 Erdgeschoss) und von den Bürgerzentren ausgestellt
wird. Dazu braucht es den Personalausweis und den Ausweis für Personen mit anerkannter Zivilinvalidität, ausgestellt von der Autonomen Provinz Bozen, aus
dem hervorgeht, dass man einen Invaliditätsgrad von 67% oder mehr hat, bzw. den diesbezüglichen Befund des Ärztekollegiums zur Anerkennung der Zivilinvalidität.
Wie bekommt man den Gutschein?
Durch Vorweisen der “Taxi Mobility” Card wird der Taxifahrer einen Gutschein ausstellen, auf dem er die Nummer der Taxi-Card, das Datum und die Uhrzeit der Taxifahrt vermerkt.
Wo und wie erhält man die Rückerstattung?
Den ausgehändigten Gutschein beim ABÖ-Amt für die Beziehungen zur Öffentlichkeit oder bei den Bürgerzentren einreichen.
“Taxi Mobility” ist nicht mit anderen Gutscheinen kombinierbar.


JAHRESKARTE FÜR BEHINDERTE FÜR DIE BENUTZUNG DER EUROPABRÜCKE (A13)

Sehgeschädigte mit einer Invalidität von mehr als 50% können zur Benutzung der Europabrücke eine Jahreskarte für Behinderte beantragen. Das Fahrzeug, auf dem diese ausgestellt wird, muss auf den Sehgeschädigten zugelassen sein. Diese Jahresmautkarte kostet 36,00 € (statt 92,00 €) bzw. ist kostenlos, wenn man in Besitz einer Jahresvignette für die Benutzung des restlichen Autobahnnetzes in Österreich ist. Der Antrag ist im Büro der Mautstelle in Schönberg (Nordtirol) zu stellen; die notwendige Erklärung über den Prozentsatz der Invalidität kann im Verbandsbüro angefragt werden.


BEGLEITDIENST FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE

Blinde und Sehbehinderte können einen Begleitungsdienst in Anspruch nehmen, welcher von einem Freiwilligen des nationalen Zivildienstes durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass der Interessierte aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen bzw. wegen einer sozialen Tätigkeit eine Begleitperson benötigt. Für den Zeitraum, in dem der Dienst in Anspruch genommen wird, wird die Begleit- bzw. die Sonderzulage um monatlich Euro 93,00 gekürzt. Die Ansuchen können an den Blinden- und Sehbehindertenverband gerichtet werden, der ein entsprechendes Projekt mit einer Laufzeit von einem Jahr einreichen muss.


5. STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN


In folgenden Bereichen gibt es für Behinderte steuerliche Vergünstigungen, einige werden in den angeführten Kapiteln in dieser Broschüre näher erläutert:
Ankauf von Hilfsmitteln, Ankauf von Fahrzeugen seitens Sehgeschädigter, Ausgaben im Gesundheitsbereich, zu Lasten lebende behinderte Kinder, Kauf und Haltung von Blindenführhunden, Erbschaften und Schenkungen, Abbau architektonischer Barrieren in Privatgebäuden.
Über Einzelheiten informieren die Steuerberater oder Patronate, bzw. eine laufend aktualisierte Broschüre der Agentur der Einnahmen. Es empfiehlt sich bei Eintreten entsprechender Situationen auf die Behinderung hinzuweisen (z.B. beim Abfassen der Steuererklärung).

Nachfolgend ist es möglich die Ausgabe von Februar 2023 der zusammenfassenden Broschüre über die steuerlichen Vergünstigungen für Invaliden der Agentur der Einnahmen in pdf-Format herunterzuladen (in italienischer Sprache).



6. FRÜHFÖRDERUNG, SCHULE, WEITERBILDUNG



Blinde und Sehbehinderte können in den Bereichen Schule, Arbeit und Weiterbildung (Schulische Integration, Beschaffung eines Arbeitsplatzes, Ausstattung mit Hilfsmitteln, Pensionierung usw.) verschiedenen Vergünstigungen und Dienste in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Schule, Arbeit, Weiterbildung.


7. WOHNEN



BESCHAFFUNG EINER WOHNUNG

Bei der Gewährung eines Beitrages für den Ankauf oder Bau der Erstwohnung seitens des Landesamtes für Wohnbauförderung sowie bei der Zuweisung einer Mietwohnung durch das Wohnbauinstitut, gibt es je nach %-Satz der Invalidität des Antragsstellers oder eines Familienmitgliedes zusätzliche Punkte. Weitere Kriterien für den Erhalt und die Höhe sind Bedarf, Einkommens- und Vermögenssituation der Familie, Anzahl der Familienmitglieder usw.


BESEITIGUNG VON ARCHITEKTONISCHEN BARRIEREN

Das Landesamt für Wohnbauförderung gewährt Behinderten sowie Familien mit einem behinderten Mitglied Beiträge für die behindertenspezifische Anpassung der Wohnung und des Außenbereichs. Für den Erhalt und die Höhe ist die Einkommens- und Vermögenssituation der Familie ausschlaggebend.
Je nach Eingriff und bei Erfüllung der vorgesehenen Kriterien können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden z.B. Mehrwertsteuersatz von 4% und Abschreibung von der Einkommensteuer IRPEF.


BLINDENZENTRUM ST. RAPHAEL ALS WOHNHEIM

Das Blindenzentrum St. Raphael in Bozen kann von sehgeschädigten Senioren, dauerhaft Pflegebedürftigen, Berufstätigen, Besuchern der geschützten Werkstatt und Urlaubsgästen sei es für kurze Aufenthalte als auch dauerhaft, als Wohnheim benutzt werden.