1. Zur Navigation
  2. Zum Inhalt
Italiano | Hoher Kontrast Grafische Version | Schriftart: [Schriftgrad vergrößern +][Schriftgrad zurücksetzen =][Schriftgrad verkleinern -]

Vergünstigungen für Blinde und Sehbehinderte in Südtirol

Renten und Zulagen für Zivilblinde:

Blinde und Sehbehinderte deren berichtigtes Sehvermögen nicht höher als 1/20 ist, oder deren restliches binokulares Gesichtsfeld weniger als 10% beträgt, haben Anspruch auf finanzielle Leistungen seitens der Autonomen Provinz Bozen. Um zu überprüfen ob ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden kann, benötigt man ein aktuelles augenärztliches Zeugnis. Die hierfür vorgesehenen augenärztlichen Fragebögen können beim Blinden- und Sehbehindertenverband angefordert werden.

Lieferung von Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte:

Hilfsmittel, die von den Sanitätsbetrieben ganz oder teilweise finanziert werden sind:
  • Brillen und Kontaktlinsen sowie weitere Sehhilfen (können nur bei konventionierten Optikern angefordert werden)
  • Bildschirmlesegeräte für hochgradig Sehbehinderte
  • Vergrößerungs-Software für Computer
  • Sprachausgabe für Computer
  • Braillezeile für Computer für Blinde Menschen
  • OCR-System (= Texterkennungs-Software)
  • Blindenschriftdrucker
  • Braille-Schreibmaschine
  • Schreibtafel und Griffel
  • weiße, zusammenlegbare oder einteilige Stöcke
  • tastbare Armband- und Taschenuhren, Wecker
  • Thermometer
  • Augenprothesen (können nur bei konventionierten Firmen angefordert werden)


Um die genannten Hilfsmittel beantragen zu können, benötigt man:

  • Gesuch
  • Verschreibung durch einen Facharzt des Sanitätsbetriebes
  • Kopie des Befundes des Ärztekollegiums (Voraussetzung ist, dass die Zivilblindheit bzw. - invalidität anerkannt ist)
  • Kostenvoranschlag


Ticket-Befreiung:

100%-ige Invaliden, also auch Voll- und Teilblinde mit einem Sehrest von weniger als 1/20, erhalten die Ticketbefreiung der Kategorie 3F, d.h., dass sie vollständig ticketbefreit sind. Teilinvaliden von 67 bis 99% erhalten die Ticketbefreiung der Kategorie 03; diese müssen die Fixquote pro Verschreibung entrichten. Für Ticketbefreite sind Medikamente der Gruppe A und B kostenlos. Medikamente der Gruppe C hingegen müssen bezahlt werden.

Vergünstigungen beim Ankauf von Fahrzeugen:

Beim Ankauf von Fahrzeugen können Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehrest von weniger als 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30%, in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen kommen. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug auf den Sehgeschädigten lautet bzw. auf eine Person, die einen Sehgeschädigten steuerlich zu Lasten hat (z. B. Eltern sehgeschädigter Kinder). Das Fahrzeug braucht in keiner Weise für Behinderte umgebaut zu sein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Erleichterungen:

  • Abschreibung von 19% des Ankaufspreises (bis höchstens Euro 18.075,99) von der Einkommenssteuer (IRPEF);
  • Reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4% (anstelle von 20%);
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Abschreibung von der Einkommensteuer von außerordentlichen Reparaturausgaben am Fahrzeug.


Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehrest von 1/10 oder 30% Gesichtsfeld können bei den Vertragshändlern Fiat, Lancia und Alfa Romeo den sogenannten "Premio Fedeltá" in Anspruch nehmen welcher in einem Rabatt auf die jeweiligen Fahrzeugmodelle besteht.

Invalidenparkplätze:

Für Blinde und Sehbehinderte mit einem Sehrest bis zu 1/10, bzw. einem eingeschränkten Gesichtsfeld bis zu 30% ist es möglich die Berechtigung zum Parken auf den für Invaliden reservierten Stellplätzen zu erhalten. Der Berechtigungsschein wird auf den Blinden selbst ausgestellt, ist also nicht fahrzeuggebunden.

Beschriftung der Medikamentenverpackungen in Blindenschrift:

Die Verpackungen von Medikamenten sind mit dem Namen des Präparats usw. in Blindenschrift versehen. Beim Einkauf von Medikamenten kann in den Apotheken weiters die Verpackung mit einer Etikette versehen werden, auf welcher das Verfallsdatum des Präparats in Blindenschrift aufscheint. Dies muss aber ausdrücklich angefordert werden.

Vergünstigung beim Abschluss von Verträgen für Mobiltelefone:

Blinde und Sehbehinderte sind von der monatlich fälligen, staatlichen Konzessionsgebühr befreit.

Begleitungsdienst für Blinde und Sehbehinderte:

Blinde und Sehbehinderte können einen Begleitungsdienst in Anspruch nehmen, welcher von einem Freiwilligen des nationalen Zivildienstes durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass der Interessierte aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen bzw. wegen einer sozialen Tätigkeit eine Begleitperson benötigt. Für den Zeitraum, in dem der Dienst in Anspruch genommen wird, wird die Begleit- bzw. die Sonderzulage um monatlich Euro 93,00 gekürzt. Die Ansuchen können an den Blinden- und Sehbehindertenverband gerichtet werden, der ein entsprechendes Projekt mit einer Laufzeit von einem Jahr einreichen muss.

Ermäßigung für Vollblinde bei der Internetnutzung

Alle Internetanbieter müssen vollständig blinden Personen oder Familien, in denen ein Blinder lebt, eine kostenlose Internetnutzung von monatlich 90 Stunden gewähren (Beschluss der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen Nr. 514/07/CONS und Nr. 202/08/CONS). Bei Verträgen, bei welchen laut der in Anspruch genommenen Zeit abgerechnet wird, müssen die 90 Stunden monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bei so genannten "Flatrate" Verträgen, bei welchen ein fixer monatlicher Betrag zu entrichten ist, muss die monatliche Grundgebühr für die Internetnutzung um 50% reduziert werden. Der erste, vom Nutzer aufgrund oben genannten Beschlusses angefragte Wechsel des Tarifes muss kostenlos sein. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Gesuch an die Telefongesellschaft gerichtet werden, mit Nachweis der Blindheit und eventuellem Familienbogen. Sehbehinderte haben keinen Anspruch auf oben genannte Vergünstigung.