1. Zur Navigation
  2. Zum Inhalt
Italiano | Hoher Kontrast Grafische Version | Schriftart: [Schriftgrad vergrößern +][Schriftgrad zurücksetzen =][Schriftgrad verkleinern -]

Vergünstigungen und Dienste für Sehgeschädigte in Südtirol


1. RENTEN UND ZULAGEN FÜR ZIVILBLINDE UND ZIVILINVALIDEN



Blinde und Sehbehinderte deren berichtigtes Sehvermögen nicht höher als 1/20 ist, oder deren binokulares Gesichtsfeld weniger als 10% beträgt, haben zur Deckung der Mehrkosten, die durch die Behinderung entstehen, Anspruch auf finanzielle Leistungen seitens der Autonomen Provinz Bozen.
Voraussetzung ist die Bestätigung des Sehvermögens durch die Zivilblindenkommission.
Es gibt keine Altersgrenze, die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem persönlichen Einkommen des Antragstellers.
Sehbehinderte mit einem besseren Sehvermögen können unter Umständen (z.B. bei zusätzlichen Behinderungen) eine Invalidenrente erhalten sofern sie von der Ärztekommission eine Invalidität von mindestens 74% zuerkannt bekommen. Hier gelten eine Altersgrenze sowie eine Einkommensgrenze, die bei Teilinvaliden (74-99% Invalidität) sehr niedrig ist.

Um zu überprüfen, ob ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden kann, ist ein aktuelles augenärztliches Zeugnis erforderlich. Wer noch kein dementsprechendes Zeugnis hat, kann beim Verband einen eigens dafür vorgesehenen Vordruck erhalten, der vom Augenarzt auszufüllen ist.

2. GESUNDHEITSVERSORGUNG, PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND VERGÜNSTIGUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE



Ticketbefreiung

100%-ige Invaliden, also auch Voll- und Teilblinde, erhalten die Ticketbefreiung der Kategorie 3F, d.h., dass sie vollständig ticketbefreit sind. Teilinvaliden von 67 bis 99% erhalten die Ticketbefreiung der Kategorie 03; diese müssen die Fixquote pro Verschreibung entrichten. Für Ticketbefreite beider Kategorien sind Medikamente der Gruppe A und B kostenlos. Medikamente der Gruppe C hingegen müssen bezahlt werden.

Pflegegeld

Während die Leistungen für Zivilblinde zur Deckung der Mehrkosten, die durch die Sehschädigung entstehen, ausbezahlt werden, können Personen mit zusätzlichem Pflegebedarf, die im täglichen Leben für mindestens zwei und mehr Stunden pro Tag auf fremde Hilfe angewiesen sind, das Pflegegeld beantragen. Die Pflegebedürftigkeit muss für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bestehen. Das Pflegegeld muss wie folgt verwendet werden: zur Bezahlung von Pflege und Betreuungsleistungen; zur Deckung der Kosten für die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen; zur Kostenbeteiligung bei akkreditierten Hauspflegediensten und Aufenthalten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Für die Inanspruchnahme müssen, betreffend die Ansässigkeit, bestimmte Kriterien erfüllt werden, z.B. 5jährige Ansässigkeit und ständiger Aufenthalt in Südtirol. Das eigens vorgesehene Zeugnis für das Ansuchen muss der Hausarzt ausstellen. Das Gesuch wird beim Sprengel eingereicht.

Hauspflegedienst

Der Hauspflegedienst steht jenen Personen zur Verfügung, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist ihr tägliches Leben in der eigenen Wohnung ohne Hilfe von Außen zu führen. Geboten wird unter anderem: Körperpflege, Hilfe im Haushalt, Wäsche, Zubereitung der Mahlzeit bzw. Essen auf Rädern oder Mensadienst, Begleitung und Erledigung kleinerer Angelegenheiten. Die Mitbeteiligung an den Kosten der geforderten Leistungen wird je nach finanzieller Möglichkeit festgesetzt. Der Dienst kann bei den zuständigen Sozialsprengeln beantragt werden.

Freistellungen von der Arbeit für Eltern oder Angehörige von behinderten Menschen

Die Mutter oder der Vater eines behinderten Kindes kann um die Verlängerung des Elternurlaubes um 3 Jahre oder alternativ dazu um die Freistellung von der Arbeit für 2 Stunden täglich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ansuchen. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres kann ein Elternteil 3 Sonderurlaubstage im Monat in Anspruch nehmen. Um letztere Erleichterung können auch Personen ansuchen, die einen Angehörigen ständig zu Hause betreuen. Die Behinderung des zu betreuenden Kindes oder Erwachsenen muss von der eigens vorgesehenen Kommission als „schwer“ eingestuft werden. (Gesetz Nr. 104/1992, Art. 33)

Rentenzuschuss für Pflegezeiten

Personen, die aufgrund der Pflege von Familienmitgliedern nicht oder nur in Teilzeit (weniger als 70%) arbeiten, können einen Zuschuss von Seiten der Region, für freiwillig eingezahlte Beiträge in die Pensionskasse oder in einen Zusatzrentenfond, erhalten. Die betreute Person muss in der 3. oder 4. Pflegestufe eingestuft sein. Nur wenn 2 Personen gepflegt werden, reicht die 2. Pflegestufe. Dasselbe gilt für Selbstständige, die aufgrund der Pflege, weniger oder überhaupt nicht arbeiten.

Sachwalterschaft

Für Personen, die aufgrund einer Krankheit bzw. einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung Ihre Interessen, auch nur teilweise oder vorübergehend, nicht wahrnehmen können, gibt es die Möglichkeit als Beistand einen Sachwalter ernennen zu lassen. Dieser soll in all jenen Situationen den nötigen Beistand gewährleisten, in welchen eine Entmündigung nicht angebracht beziehungsweise nicht gerechtfertigt ist. Die Bestellung zum Sachwalter erfolgt durch den Vormundschaftsrichter.

Steuerliche Vergünstigungen im Gesundheitsbereich

Ausgaben für Medikamente, für ärztliche Betreuung und für Pflegepersonal können ganz oder teilweise bei der Steuererklärung abgeschrieben werden.

Beschriftung der Medikamentenverpackungen in Blindenschrift

Die Verpackungen von Medikamenten sind mit dem Namen des Präparats usw. in Blindenschrift versehen. Beim Einkauf von Medikamenten kann in den Apotheken weiters die Verpackung mit einer Etikette versehen werden, auf welcher das Verfallsdatum des Präparats in Blindenschrift aufscheint. Dies muss aber ausdrücklich angefordert werden.

3. HILFSMITTEL UND SEHHILFEN, KOMMUNIKATION



Ansuchen um Finanzierung von Hilfsmitteln seitens des Sanitätsbetriebes und steuerliche Vergünstigungen beim Ankauf von Hilfsmitteln

Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% können beim Sanitätsbetrieb um die Finanzierung von verschiedenen Hilfsmitteln ansuchen. Weitere Informationen über die Möglichkeit einer Hilfsmittelberatung, über die Ansuchen um Finanzierung, sowie über steuerliche Vergünstigungen finden Sie auf der Seite "Hilfsmittel und Sehhilfen".

Ermäßigung für Vollblinde bei der Internetnutzung

Alle Internetanbieter müssen vollständig blinden Personen oder Familien, in denen ein Blinder lebt, eine kostenlose Internetnutzung von monatlich 90 Stunden gewähren (Beschluss der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen Nr. 514/07/CONS und Nr. 202/08/CONS). Bei Verträgen, bei welchen laut der in Anspruch genommenen Zeit abgerechnet wird, müssen die 90 Stunden monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bei so genannten "Flatrate" Verträgen, bei welchen ein fixer monatlicher Betrag zu entrichten ist, muss die monatliche Grundgebühr für die Internetnutzung um 50% reduziert werden. Der erste, vom Nutzer aufgrund oben genannten Beschlusses angefragte Wechsel des Tarifes muss kostenlos sein. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Gesuch an die Telefongesellschaft gerichtet werden, mit Nachweis der Blindheit und eventuellem Familienbogen. Sehbehinderte haben keinen Anspruch auf oben genannte Vergünstigung.

Vergünstigung beim Abschluss von Verträgen für Mobiltelefone

Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% sind von der monatlich fälligen, staatlichen Konzessionsgebühr auf Handyverträgen befreit.

Postversand

Blindensendungen (Briefe, Bücher usw. auf Kassetten, CD oder in Punktschrift mit einem Gewicht bis zu 7 kg) können portofrei verschickt werden. Beim Verband sind die eigens dafür vorgesehenen Briefaufkleber erhältlich.

Beschreibende Kommentare zu einigen Fernsehsendungen der RAI

Der Kanal mit den beschreibenden Kommentaren für Sehgeschädigte zu einigen Fernsehsendungen der RAI ist als zweite Tonspur für die Programme von RA1, 2 und 3 aktiv.
Die Kommentare werden simultan zu den jeweiligen TV-Sendungen übertragen, entweder im Radio oder im Fernsehen durch Aktivierung des zweiten Audios (OHT) für den jeweiligen Sender, normalerweise durch die Tasten "Option" oder "Audio" auf der Fernbedienung des Decoders. Wenn keine Audiobeschreibungen gesendet werden, wird der Nutzer davon durch den selben Kanal informiert. Weiters sind die beschreibenden Kommentare online abrufbar, auf der Seite: http://www.segretariatosociale.rai.it/palinsesto/progr_audiodescr.html

4. MOBILITÄT UND SELBSTÄNDIGKEIT



Orientierungs- und Mobilitätstraining sowie Training lebenspraktischer Fertigkeiten seitens des Blindenzentrums St. Raphael

Das Blindenzentrum St. Raphael bietet Schulungen für die Orientierung und Mobilität an. Ziel ist die sichere und selbstständige Fortbewegung. Im Rahmen eines Trainings für lebenspraktische Fertigkeiten können verschiedene häusliche Verrichtungen erlernt bzw. verbessert werden. Weitere Informationen finden sie jeweils auf der Internetseite des Blindenzentrums St. Raphael.

Kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Südtirol

Mit dem Mitgliedsausweis des Verbandes können Sehgeschädigte kostenlos die öffentlichen Verkehrsmittel in Südtirol benutzen. Es handelt sich hierbei um alle im Südtiroler Tarifsystem zusammengefassten Verkehrsmittel, also alle Stadt- und Überlandbusse (ausgenommen das PostAuto Schweiz von Mals bis zur Staatsgrenze), die Regionalzüge auf den Strecken innerhalb Südtirols und bis Trient, die Mendel Standseilbahn, die Rittner Trambahn sowie die Seilbahnen Ritten, Jenesien, Vöran, Mölten und Meransen.

Ermäßigungen bei Zugfahrten

Bei Inlandsreisen erhält der alleinreisende Blinde oder Sehbehinderte eine Ermäßigung von 20%. Fährt er mit einer Begleitperson, beträgt die Ermäßigung für beide 50% (man reist zu zweit mit einer Fahrkarte).
Bei Auslandsreisen, die von Italien ausgehend angetreten werden, fährt die Begleitperson kostenlos. Am Bahnhofsschalter muss für den Sehgeschädigten eine Fahrkarte für die Hinreise und evtl. auch schon für die Rückreise ausgestellt werden sowie für den Begleiter eine Gratisfahrkarte. Um diese Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muss beim Blinden- und Sehbehindertenverband der dafür vorgesehenen Bahnausweis Modell 28/C angefordert werden.
Durch Vorweisen des Bahnausweises kann bei Fahrten mit Regional-, Direkt- und Interregionalzügen die Fahrkarte im Zug gelöst werden, ohne den hierfür vorgesehenen Aufschlag entrichten zu müssen.

Ermäßigung bei Inlandsflügen der Gesellschaften Alitalia und Meridiana

Alitalia hat für Blinde und Sehbehinderte die Sondertarife „Blind pax“ und „Blind companion“ vorgesehen. Interessierte können sich beim eigenen Reisebüro oder telefonisch bei der Zentralen Nummer der Alitalia 062222 (in italienischer Sprache) den Rabatt auf den Normalpreis des Tickets ausrechnen lassen, welcher von verschiedenen Faktoren abhängt, wie Strecke, Uhrzeit, Zeitpunkt der Vormerkung usw. Bei Onlinebuchungen können die Rabatte nicht in Anspruch genommen werden.
Meridiana gewährt Behinderten für Flüge von und nach Sardinien einen Sondertarif, der ansonsten nur für in Sardinien Ansässige angewandt wird.

Sonderdienste an Bahnhöfen und Flughäfen

Trenitalia bietet für Behinderte an größeren und mittelgroßen Bahnhöfen einen kostenlosen Begleitdienst zum Ein- Um- und Aussteigen an. Anmeldungen unter der Tel.Nr. 199303060 oder per E-Mail: assistenzaclientidisabili.vr@trenitalia.it einen Tag vor Reisebeginn bei nationalen Fahrten sowie 3 Tage bei internationalen Fahrten. Uhrzeit, Wagen- und Sitzplatznummer müssen angegeben werden.
Bei Flugreisen kann ebenfalls ein Betreuungsdienst in Anspruch genommen werden. Umfang des Dienstes ist je nach Fluggesellschaft bzw. Flughafengesellschaft unterschiedlich. Jedenfalls muss der Dienst beim Buchen des Fluges angefragt werden.

Parkerlaubnis auf Invalidenparkplätzen

Für Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% ist es möglich die Berechtigung zum Parken auf den für Invaliden reservierten Stellplätzen zu erhalten. Die Anfrage muss an die Ansässigkeitsgemeinde gerichtet werden. Der Berechtigungsschein wird auf den Blinden selbst ausgestellt, ist also nicht fahrzeuggebunden. Der Invalidenparkschein kann in ganz Italien benutzt werden.

Erleichterungen beim Kauf eines Fahrzeuges

Beim Ankauf von Fahrzeugen können Blinde und Sehbehinderte mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30%, in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen kommen. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug auf den Sehgeschädigten lautet bzw. auf eine Person, die einen Sehgeschädigten steuerlich zu Lasten hat (z.B. Eltern sehgeschädigter Kinder).
Das Fahrzeug braucht in keiner Weise für Behinderte umgebaut zu sein, muss jedoch vorwiegend für den Transport des Sehgeschädigten benutzt werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Erleichterungen:
  • Abschreibung von 19% des Ankaufspreises (bis höchstens € 18.075,99)
  • von der Einkommenssteuer (IRPEF)
  • Reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4%
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
  • Befreiung von der Landesumschreibungssteuer (IPT)
  • Abschreibung von außerordentlichen Reparaturausgaben am Fahrzeug von der Einkommenssteuer


Sehgeschädigte können weiters bei den Vertragshändlern Fiat, Lancia und Alfa Romeo den sogenannten "Premio Fedeltá" in Anspruch nehmen welcher in einem Rabatt auf die jeweiligen Fahrzeugmodelle besteht. Auch bei PEUGEOT Automobili Italia werden besondere Preisnachlässe für Blinde- und Sehbehinderte gewährt.

Blindenführhunde

Zur Verbesserung der Mobilität kann ein Blindenführhund nützlich sein. Um einen Führhund zur Verfügung gestellt zu bekommen, muss ein Antrag bei der Führhundschule eingereicht werden. Wird der Antrag angenommen, übernehmen einige Führhundschulen die Ausbildung des Hundes und stellen diesen kostenlos zur Verfügung. Bei der Übergabe bedarf es einer circa 2-wöchigen Schulung des Sehgeschädigten.

Begleitung bei Wahlen

Personen, die aufgrund ihrer Sehschädigung nicht selbständig wählen können, können sich von einer sehenden Person begleiten lassen. Diese muss in den Wahllisten einer Gemeinde Italiens eingeschrieben sein. Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Gemeinde ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, welches bestätigt, dass der Betroffene nicht selbständig wählen kann. Vollblinde Personen brauchen lediglich das Rentenbüchlein für Zivilblinde vorlegen. Die Gemeinde trägt dann einen entsprechenden Vermerk in den persönlichen Wahlausweis ein.

Begleitungsdienst für Blinde und Sehbehinderte

Blinde und Sehbehinderte können einen Begleitungsdienst in Anspruch nehmen, welcher von einem Freiwilligen des nationalen Zivildienstes durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass der Interessierte aus Arbeits- oder Gesundheitsgründen bzw. wegen einer sozialen Tätigkeit eine Begleitperson benötigt. Für den Zeitraum, in dem der Dienst in Anspruch genommen wird, wird die Begleit- bzw. die Sonderzulage um monatlich Euro 93,00 gekürzt. Die Ansuchen können an den Blinden- und Sehbehindertenverband gerichtet werden, der ein entsprechendes Projekt mit einer Laufzeit von einem Jahr einreichen muss.

5. SCHULE, ARBEIT, WEITERBILDUNG



Blinde und Sehbehinderte können in den Bereichen Schule, Arbeit und Weiterbildung (Schulische Integration, Beschaffung eines Arbeitsplatzes, Ausstattung mit Hilfsmitteln, Pensionierung usw.) verschiedenen Vergünstigungen und Dienste in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Schule, Arbeit, Weiterbildung.

6. STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN IN VERSCHIEDENEN BEREICHEN


In folgenden Bereichen gibt es für Behinderte steuerliche Vergünstigungen:
Ankauf von Hilfsmitteln, Ankauf von Fahrzeugen seitens Sehgeschädigter, Ausgaben im Gesundheitsbereich, zu Lasten lebende behinderte Kinder, Kauf und Haltung von Blindenführhunden, Erbschaften und Schenkungen, Abbau architektonischer Barrieren in Privatgebäuden.
Über Einzelheiten informieren die Steuerberater oder Patronate, bzw. eine laufend aktualisierte Broschüre der Agentur der Einnahmen. Es empfiehlt sich bei Eintreten entsprechender Situationen auf die Behinderung hinzuweisen (z.B. beim Abfassen der Steuererklärung).

7. WOHNEN



Beschaffung einer Wohnung

Bei der Gewährung eines Schenkungsbeitrags bzw. eines zinslosen Darlehens für den Ankauf oder Bau der Erstwohnung seitens des Landesamtes für Wohnbauförderung sowie bei der Zuweisung einer Mietwohnung durch das Wohnbauinstitut, gibt es je nach %-Satz der Invalidität des Antragsstellers oder eines Familienmitgliedes zusätzliche Punkte. Weitere Kriterien für den Erhalt und die Höhe sind Bedarf, Einkommens- und Vermögenssituation der Familie, Anzahl der Familienmitglieder usw.

Erleichterungen bei der Beseitigung von architektonischen Barrieren im privaten Wohnbereich

Das Landesamt für Wohnbauförderung gewährt Behinderten sowie den Familien mit einem behinderten Mitglied Beiträge für die behindertenspezifische Anpassung der Wohnung und des Außenbereichs. Für den Erhalt und die Höhe ist die Einkommens- und Vermögenssituation der Familie ausschlaggebend.
Je nach Eingriff und bei Erfüllung der vorgesehenen Kriterien können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden z.B. Mehrwertsteuersatz von 4% und Abschreibung von 19% bzw. 36% von der IRPEF.